Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Version 01 - Sept.2020
Diese AGB ist bindender Bestandteil des Vertrages. Es werden keine anderen AGB´s akzeptiert. Dies gilt ins Besondere auch, wenn der Auftraggeber keine Privatperson, sondern durch ein Unternehmen verkörpert wird.
Zahlungen
Die angegebenen Preise sind Umsatzsteuerbefreit im Sinne der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
Rechnungsbeträge zahlbar innert 14 Tage ab Rechnungsdatum, Netto.
Die Schlussrechnung wird nach erfolgter Leistung des Auftragnehmers gesondert gestellt. Die Anzahlung wird dabei in Abzug gebracht.
Die Preisgestaltung erfolgt individuell für jede Hochzeit. Im angegebenen Preis sind alle Kosten zur Vorbereitung, Fahrzeit und Kilometergeld enthalten. Es fallen keine weiteren Kosten an, sofern die Orte und Aufwände der Hochzeitlocation und für die Vorbereitungstreffen nicht nachträglich geändert werden und grob abweichen.
Anfallende Mehrkosten sind durch den Auftragnehmer vor Erbringung der Leistung rechtzeitig bekannt zu geben und durch den Auftraggeber zu bestätigen. Für Mehrkosten werden die aktuell gültigen Verrechnungssätze verwendet.
Termin-Verbindlichkeiten
Mit Leistung der Anzahlung wird der Termin sowohl für die Auftraggeber als auch den Auftragnehmer verbindlich.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach geleisteter Anzahlung den Termin verbindlich für den Auftraggeber zu reservieren und die freie Trauung durchzuführen.
Vertragskündigung
Im Falle einer, nach eingegangener Anzahlung, erfolgten Absage durch den Auftraggeber, muss die Anzahlung nicht durch den Auftragnehmer zurückerstattet werden.
Im Falle einer Absage des Termins durch den Auftragnehmer, ist die geleistete Anzahlung vollständig an den Auftraggeber zu retournieren.
Kommt es zu einer Vertragskündigung durch den Auftraggeber und wurden zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen, welche über das unverbindliche Vorgespräch hinaus gehen, durch den Auftragnehmer erbracht, so werden diese nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Unter die Bezeichnung "erbrachte Leistungen" fallen beispielsweise Beratungstermine & Vorgespräche, Kilometergeld, Fahrzeit, Vorbereitungszeit für die Texterstellung, etc.
Die Abrechnung erfolgt, gemäß der aktuell gültigen Verrechnungssätze.
Die Aufwände können durch den Auftragnehmer ausgewiesen und mittels Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall (durch Anbieter), notwendige unvorhersehbare Reparaturarbeiten, relevante infrastrukturelle Schäden welche sich direkt auf die Veranstaltung auswirken (z.B. notwendige Installationen), Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von der Rechtmäßigkeit).
Soweit eine Partei in Folge Höherer Gewalt gemäß oberer Beschreibung an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die andere Partei wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist.
Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Sie wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages wiederhergestellt werden. Nutzt eine Partei Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten Höhere Gewalt oder einen sonstigen Umstand im Sinne gemäß oberer Beschreibung darstellen würde, auch zugunsten dieser Partei als Höhere Gewalt.
Schriftform
Sämtliche Änderungen eines geltenden Vertrages (Termine, Mehrkosten, Anwendung Höher Gewalt, etc.) bedürfen immer der Schriftform.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt. Auftraggebern & Auftragnehmer verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken.
Schiedsklausel
Im Grundsatz besteht für beide Seiten immer das Interesse zuerst eine außer gerichtliche Lösung in Streitfragen zu finden.
Ist eine gerichtliche Schlichtung unabwendbar, kommt ausschließlich das österreichische Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist das Landesgericht Feldkirch (Austria).